Allgemeine Geschäfts- und Vermietbedingungen
1 Allgemeine Bestimmungen
(a) Diese Allgemeine Geschäfts- und Vermietbedingungen (nachfolgend „AGB“) werden ausschließlich gegenüber privaten Kunden (nachfolgend „Mieter“) angewendet. Für Zwecke dieser AGB ist ein Mieter jede natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB).
(b) Alle Angebote, Mietverträge und sonstigen Leistungen aufgrund und im Zusammenhang mit Buchungen des Mieters unterliegen diesen AGB. Geschäftsbedingungen des Mieters finden keine Anwendung, auch wenn Happy Campen e.K. (nachfolgend „Vermieter“) ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.
(c) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen AGB. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein Vertrag bzw. eine Bestätigung des Vermieters in Textform maßgebend.
(d) Die für den Vertragsschluss zur Verfügung stehende Sprache ist ausschließlich Deutsch.
2 Vertragsgegenstand
(a) Gegenstand des Vertrages ist ein Wohnmobil (nachfolgend „Fahrzeug“), das durch den abgeschlossenen Mietvertrag zwischen dem Vermieter und Mieter für die vereinbarte Dauer privat zu nutzen ist.
(b) Der Mieter gestaltet seine Fahrt selbstständig und setzt das Fahrzeug eigenverantwortlich ein. Die gesetzlichen Bestimmungen über den Reisevertrag – insbesondere die §§ 651 a-I BGB – finden keinerlei Anwendung.
(c) Bei Übernahme und Rückgabe des Fahrzeugs ist jeweils ein Übernahme- sowie Rückgabeprotokoll vollständig auszufüllen und zu unterzeichnen. Diese beiden Protokolle sind Bestandteile des Mietvertrages.
3 Vertragsschluss
(a) Ein Mietvertrag ist nur nach schriftliche Bestätigung durch den Vermieter verbindlich. Mit der schriftlichen Buchungsbestätigung erhält der Mieter den Anspruch auf ein Wohnmobil.
4 Mietpreis, Zahlungsbedingungen, Kaution
(a) Der Mietpreis richtet sich nach der jeweils bei Vertragsabschluss gültigen Preisliste bzw. nach den Vereinbarungen im Mietvertrag. Kraftstoffkosten, Betriebskosten (z.B. weitere Gasflaschen oder Schmierstoffe soweit während des Mietzeitraumes benötigt), Maut-, Park-, Camping-, Stellplatz-, sowie Fährgebühren als auch Bußgelder und sonstige Strafgebühren gehen zu Lasten des Mieters. Bußgelder oder Strafgebühren allerdings nicht, wenn diese auf einem vom Vermieter zu vertretendem Zustand des Fahrzeugs beruhen, und der Mieter diese insbesondere unter Beachtung seiner Verpflichtungen nach Zif. 9. „Pflichten des Mieters“ nicht vermeiden konnte. Das Fahrzeug ist vollgetankt zurückzugeben, andernfalls fallen Betankungskosten gemäß Mietvertrag an. Durch den Mietpreis sind neben der Fahrzeugüberlassung für den Mietzeitraum mit abgegolten Kfz-Steuern, die Kosten des Versicherungsschutzes gemäß Zif. 10. „Versicherungsschutz“ sowie für Wartung, Ölverbrauch, Verschleißreparaturen und Servicegebühren.
(b) Allerdings ist es zu beachten, dass die grobe Innenreinigung (das Fahrzeug ist besenrein zurückzugeben) sowie die Außenreinigung immer vom Mieter durchzuführen ist.
Unter „besenrein“ ist zu verstehen, dass das Fahrzeug vom Mieter komplett sauber und ohne Rückstände ausgekehrt sein muss. Es darf sich kein Müll mehr im Fahrzeug befinden. Die Kühlbox und die Spüle müssen ausgewischt sein. Ansonsten muss eine Strafgebühr in Höhe von 100 € bei Rückgabe des Fahrzeugs nachbezahlt werden.
(c) Haustiere müssen bei der Buchung unbedingt mit angegeben werden. Es muss eine Sonder-reinigungspauschale in Höhe von 49 € bezahlt werden.
(d) Bei der Preisberechnung werden unterschiedliche Saisonzeiten berücksichtigt. Der Tag der Fahrzeugübernahme und der Tag der Rückgabe werden als ein Miettag berechnet, sofern das Fahrzeug zum vereinbarten Zeitpunkt fristgerecht zurückgegeben wird (näheres dazu in Zif. 7. „Übernahme und Rückgabe des Fahrzeugs“).
(e) Durch den Mietvertrag definierter Gesamtmietpreis ist per Überweisung zu zahlen. Eine Anzahlung in Höhe von 50% des Gesamtmietpreises muss spätestens 3 Werktage nach Vertragsabschluss auf dem Konto des Vermieters eingegangen sein. Die verbleibenden 50% des Gesamtmietpreises und die Kaution sind spätestens 21 Kalendertage vor Beginn des Mietzeitraums zu zahlen. Bei Buchungen, die erst 21 Kalendertage oder kürzer vor Beginn des Mietzeitraums erfolgen, spätestens bei Übernahme des Fahrzeugs.
Bei einer Überschreitung der vorgenannten Zahlungsfristen ist der Vermieter zur Stornierung der Buchung berechtigt, ohne dass es einer gesonderten Fristsetzung bedarf (näheres dazu in Zif. 5. „Stornierung“).
(f) Rückerstattungen bei verspäteter Abholung oder vorzeitiger Rückgabe des Fahrzeugs erfolgen nicht.
(g) Der Mieter stimmt zu, dass sowohl der Mietvertrag als auch die Rechnung vom Vermieter in elektronischer Form erstellt wird, er kein Papierdokument erhält.
(h) Die vom Mieter zu leistender Kaution beträgt 650 €. Bei ordnungs- und vertragsgemäßer Rückgabe des Fahrzeugs sowie nach erfolgter Mietvertragsendabrechnung wird die Kaution zurückerstattet. Alle anfallenden Zusatzaufwendungen und Kosten (z.B. Betankungskosten, Schäden, usw.) werden bei Rückgabe des Fahrzeugs mit der Kaution verrechnet, sofern diese durch den Mieter zu tragen sind.
5 Widerrufsrecht, Stornierung, Umbuchung
(a) Es wird darauf hingewiesen, dass nach § 312g Absatz 2 Satz 1 Nr.9 BGB für die Vermietung von Kraftfahrzeugen zu einem spezifischen Termin oder Zeitraum auch bei Buchungen, die unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln oder außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, kein Widerrufsrecht besteht. Der Vermieter bietet dem Mieter allerdings ein vertragliches Rücktrittsrecht im nachfolgend beschriebenen Umfang an.
(b) Bei Rücktritt von der verbindlichen Reservierung werden folgende Stornogebühren fällig:
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Bei einer Stornierung bis 60 Tage vor dem Beginn des Mietverhältnisses berechnet der Vermieter eine Stornierungspauschale in Höhe von 10% des vereinbarten Gesamtmietpreises.
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Bei einer Stornierung innerhalb von 59-15 Tagen vor dem Beginn des Mietverhältnisses wird eine Stornierungspauschale in Höhe von 50% des vereinbarten Gesamtmietpreises berechnet.
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In diesen beiden o.g. Fällen verpflichtet sich der Vermieter innerhalb von 14 Tagen die übrig gebliebene Summe des Gesamtmietpreises zu erstatten.
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Bei einer Stornierung innerhalb von 14 Tagen vor dem Beginn des Mietverhältnisses erfolgt keine Rückerstattung und es werden 100% des vereinbarten Gesamtmietpreises berechnet.
(c) Sofern und soweit die innereuropäischen Reisemöglichkeiten aufgrund der Corona-Pandemie maßgeblich beeinträchtigt sind, kann der Mieter abweichend vom Abs. (a) dieses Zif. die Buchung bis 24 Stunden vor Beginn des Mietverhältnisses kostenfrei auf einen späteren Zeitraum umbuchen, oder einen Gutschein im Wert des Gesamtmietpreises erhalten.
In diesem Fall gelten folgende Bedingungen:
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Die Umbuchung ist möglich auf eine mit den ursprünglichen Reisedaten vergleichbare, oder günstigere Saison. Die Buchung kann auf eine andere Person übertragen werden. Die o.g. Bedingung ist hier auch zu berücksichtigen.
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Im Fall einer Erstattung des Gesamtmietpreises in Form eines Gutscheins gilt auch die o.g. Bedingung. So ist der Gutschein nur für Buchungen in einer mit den ursprünglichen Reisedaten vergleichbare, oder günstigere Saison, einlösbar.
Eine Auszahlung in bar, auch teilweise ist leider nicht möglich. Die vorgenannten Bedingungen dieses Absatzes gelten auch, wenn eine an der Reise beteiligten Personen am Covid-19 erkrankt.
6 Mindestalter des Fahrers, Führerschein
(a) Jeder Fahrer muss zum Zeitpunkt der Abholung des Fahrzeugs mindestens das 21. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens einem Jahr in Besitz eines gültigen Führerscheins der Klasse III (Euroführerschein B) sein. Führerscheine müssen in jedem Fall im lateinischen Alphabet ausgestellt sein. Eine Vorlage des Führerscheins sowie gültiger Personalausweis oder des Reisepasses des jeweiligen Fahrers sind bei der Übernahme des Fahrzeugs im Original nötig. Kann der Mieter bei Übernahme diese Dokumente nicht vorliegen, tritt der Vermieter vom Mietvertrag zurück. Ansprüche des Mieters wegen Nichterfüllung sind in diesem Fall ausgeschlossen.
(b) Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst oder von den im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Jede sonstige Weitergabe des Fahrzeugs ist untersagt. Das Fahrzeug darf nur von Fahrern einer entsprechenden gültigen Fahrerlaubnis geführt werden. Der Mieter verpflichtet sich auf Verlangen des Vermieters spätestens bei der Übernahme die Namen, Anschriften und Geburtsdaten aller Fahrer des Fahrzeugs bekannt zu geben. Der Mieter hat sicherzustellen, dass zu jedem Zeitpunkt der jeweilige Fahrer benannt werden kann und dass der Fahrer zu jeder Zeit über eine gültige Fahrerlaubnis zum Führen des Fahrzeugs verfügt.
7 Übernahme und Rückgabe des Fahrzeugs
(a) Das Fahrzeug ist zu dem vereinbarten Termin mit Beachtung der Uhrzeit am benannten Übernahmeort zu übernehmen und zu dem vereinbarten Termin am benannten Rückgabeort mit allem Zubehör, besenrein sowie außengereinigt zurückzugeben. Wird die vereinbarte Rückgabezeit vom Mieter um mehr als 1 Stunde überschritten, hat der Mieter für den Rückgabetag zusätzlich einen vollen weiteren Tagessatz zu zahlen.
(b) Bei Fahrzeugübernahme sind der gültige Personalausweis und Führerschein im Original vorzulegen.
(c) Überschreitet der Mieter die vorgesehene Mietzeit ohne ausdrückliche Vereinbarung mit dem Vermieter, schuldet er darüber hinaus ab dem Tag der auf den vereinbarten Rückgabetag folgt für jeden angefangenen Tag der Überschreitung, zusätzlich zum Tagessatz eine Vertragsstrafe in Höhe von 30% des täglichen Mietpreises, also insgesamt eine Zahlung von 130% des für die Mietzeit vereinbarten Tagessatzes.
(d) Das Fahrzeug wird vollgetankt übergenommen und ist vollgetankt zurückgegeben. Soweit der Mieter das Fahrzeug nicht vollgetankt zurückgibt, fallen zusätzlich zu den Betankungskosten (2 €/Liter Diesel) eine Aufwandspauschale in Höhe von 15 €.
(e) Die Endreinigung des Fahrzeugs ist vom Vermieter zu tragen. Allerdings ist es zu beachten, dass die grobe Innenreinigung (das Fahrzeug ist besenrein zurückzugeben) sowie die Außenreinigung immer vom Mieter durchzuführen ist (näheres dazu in Zif. 4. „Mietpreis, Zahlungsbedingungen, Kaution“). Bei einer übermäßigen Verschmutzung des Fahrzeugs, die eine Sonderreinigung erfordert, oder wenn das Fahrzeug mit Geruchbeeinträchtigung, etwa in Folge eines Verstoßes gegen das generelle Rauchverbot zurückgegeben wird, berechnet der Vermieter eine Reinigungspauschale als Schadenersatz in Höhe von 130 €.
(f) Der Mieter ist verpflichtet vor Antritt der Fahrt an einer ausführlichen Reisemobileinweisung durch den Vermieter teilzunehmen. Sämtliche Funktionen des Fahrzeugs sind bei Übernahme durch den Mieter zu überprüfen (z.B. Gaskocher, Kühlbox, Wasseranlage, Heizung, Klimaanlage, usw.).
(g) Das Fahrzeug wird dem Mieter in technisch einwandfreiem Zustand übergeben. Optische Beeinträchtigungen wie beispielsweise Kratzer, Lackschäden oder Dellen sowie Gebrauchsspuren an der Inneneinrichtung stellen keine Fahrzeugmängel dar und sind vom Mieter zu akzeptieren, sofern die Gebrauchsfähigkeit des Fahrzeugs nicht beeinträchtigt wird.
8 Verwendungen des Fahrzeugs
(a) Das Mietfahrzeug darf ausschließlich im öffentlichen Straßenverkehr zu privaten Zwecken genutzt werden.
(b) Es ist ausdrücklich untersagt das Fahrzeug unter anderem zu verwenden:
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zur Beteiligung an motorsportlichen Veranstaltungen jeglicher Art
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Nutzung des Fahrzeugs für Fahrzeugtests
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Führen des Fahrzeugs unter Einfluss von Alkohol und Drogen
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zur Weitervermietung oder Leihe
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zu Zwecken, die einer übermäßigen Beanspruchung des Fahrzeugs führen
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zur gewerblichen Personen- oder Fernverkehrsbeförderung
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für Fahrschulübungen, Geländefahrten
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Nutzung des Fahrzeugs zur Begehung von Straftaten
(c) In dem Mietfahrzeug ist das Rauchen untersagt.
(d) Haustiere dürfen nur nach vorheriger Absprache mit dem Vermieter in dem Mietfahrzeug transportiert werden.
9 Pflichten des Mieters
(a) Das Fahrzeug darf nur vom Mieter selbst bzw. vom im Mietvertrag angegebenen Fahrern geführt werden. Der Mieter muss persönlich bei der Abholung des Mietfahrzeugs erscheinen. Der Mieter ist verpflichtet, die Namen, Anschriften und Geburtsdaten aller Fahrer des Fahrzeugs dem Vermieter bekannt zu geben.
(b) Der Mieter verpflichtet sich vor Überlassung des Mietfahrzeugs an einen weiteren Fahrer zu prüfen, ob sich dieser im Zeitpunkt der Nutzung in einem fahrtüchtigen Zustand und im Besitz der erforderlichen und gültigen Fahrerlaubnis befindet und keinem Fahrverbot unterliegt. Des Weiteren hat der Mieter die Pflicht, den Fahrer über die Geltung und den Inhalt der AGB zu informieren.
(c) Der Mieter ist verpflichtet das Fahrzeug schonend, pfleglich und sachgemäß zu behandeln. Weiterhin ist der Mieter verpflichtet Schmierstoffe, Wasserstand und Reifendruck während der Mietdauer regelmäßig zu kontrollieren und gegebenenfalls nach Wartungsvorgabe des Herstellers aufzufüllen. Ferner ist der Mieter verpflichtet Kleinreparaturen, die notwendig werden, um die Betriebs- und Verkehrssicherheit des Fahrzeugs wiederherzustellen unverzüglich in einer Fachwerkstatt durchführen zu lassen. Hier darf der Mieter bis zu einer Höhe von 150 € ohne Nachfrage beim Vermieter die Reparaturen bei einer Fachwerkstatt in Auftrag geben. Im Übrigen dürfen Reparaturen nur mit ausdrücklicher und schriftlicher Einwilligung des Vermieters in Auftrag gegeben werden.
Erforderliche Kosten für Wartungs- und/oder Reparaturarbeiten, die nicht auf ein Verschulden des Mieters zurückzuführen sind, werden dem Mieter von Vermieter gegen Kostennachweis im Original erstattet.
(d) Der Mieter darf an dem Fahrzeug keine technischen Veränderungen vornehmen. Der Mieter ist nicht dazu befugt, das Fahrzeug optisch zu verändern, insbesondere mit Lackierungen, Aufklebern oder Klebefolien zu versehen.
(e) Das Mietfahrzeug ist ordnungsgemäß zu verschließen. Die mechanische Gangschaltungssperre (Bear-Lock) muss beim Verlassen des Fahrzeugs zugeschlossen sein. Der Mieter hat beim Verlassen des Fahrzeugs die Fahrzeugschlüssel und die Fahrzeugpapiere an sich zu nehmen und für Unbefugte unzugänglich aufzubewahren.
(f) Die für die Benutzung maßgeblichen Vorschriften, Zuladungsbestimmungen, Fahrzeugabmessungen (Höhe, Breite) und technischen Regeln sind zu beachten.
(g) Der Mieter verpflichtet sich die Markise nie bei starkem Wind und/oder Regen zu benutzen und im ausgefahrenen Zustand nie unbeaufsichtigt zu lassen.
(h) Der Mieter ist verpflichtet das Rauchverbot während der gesamten Mietzeit einzuhalten.
(i) Der Mieter verpflichtet sich eine Änderung seiner zur Vertragsdurchführung erforderlichen persönlichen Daten (Name, Anschrift, Bankverbindung) unverzüglich gegenüber dem Vermieter anzuzeigen.
(j) Fahren mit einem hochgeklappten Aufstelldach ist streng untersagt. Das Dach wird ausschließlich bei geöffneten Türen hoch-, bzw. heruntergeklappt.
(k) Die Mitnahme von Kindern unter 12 Jahren ist nur zulässig mit amtlich genehmigten und nach Größe, Alter und Gewicht gewählten Kindersitz (§21 StVO) auf dazu geeigneten und zugelassenen Sitzplätzen.
10 Versicherungsschutz
(a) Der im Mietpreis für die Dauer des vereinbarten Mietzeitraums enthaltene Basis-Versicherungsschutz für das Fahrzeug gemäß den jeweils geltenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB) erstreckt sich auf eine Haftpflichtversicherung mit einer maximalen Deckungssumme bei Personenschäden und Sachschäden von 100 Millionen € und einer maximalen Deckungssumme je geschädigter Person von 12 Millionen €. Weiterhin besteht bei dem im Mietpreis enthaltenen Basis-Versicherungsschutz Teilkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 500 € und Vollkaskoversicherung mit einer Selbstbeteiligung in Höhe von 500 €. Die Selbstbeteiligung für Glas- und Reifenschäden beläuft sich im enthaltenen Versicherungsschutz auf jeweils 500 €.
(b) Aus haftungstechnischen Gründen werden Steinschläge in Scheiben bei Mietfahrzeug nicht repariert sondern es muss die Scheibe ausgetauscht werden. Die anteiligen Kosten (Selbstbeteiligung Teilkaskoversicherung 500 € ) trägt der Mieter.
(c) Der Versicherungsschutz umfasst bis zu zwei Fahrer.
(d) Die Versicherungsschutz ist auf Länder innerhalb der geographischen Grenzen Europas sowie den außereuropäischen Gebieten, die zum Geltungsbereich der Europäischen Union gehören, begrenzt.
(e) Schäden infolge von Vandalismus, Gewaltanwendung oder Fehlbedienung – insbesondere Schäden an der Markise oder dem Aufstelldach – werden nicht durch einen maximalen Selbstbehalt begrenzt. Die Kosten zur Instandsetzung dieser Schäden muss der Mieter in voller Höhe tragen. Gleiches gilt für Schäden an der Inneneinrichtung und -Ausstattung des Fahrzeugs. Die Kosten für solche Ersatzteilen und Montagen übersteigen auch den Kautionsbetrag!
(f) Die Beschränkung der Haftung des Mieters bis zu dem Betrag der Selbstbeteiligung entfällt bei einem Verstoß des Fahrers gegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB), insbesondere wenn der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit, durch Ladegut am Fahrzeug, durch Nichtbeachtung der Durchfahrtsbreite und Durchfahrtshöhe, durch Überladung (zul. Gesamtgewicht), durch Fahren mit zu niedrigem Öl-/Wasserstand, durch Überdrehen des Motors oder durch Unfallflucht entstanden ist.
(g) Brems-, Betriebs- und reine Bruchschäden sind keine Unfallschäden.
11 Verhalten bei Unfall, Schadensfall oder Diebstahl
(a) Jeder Diebstahl, Unfall oder sonstige Beschädigung ist unverzüglich nach Eintritt des Schadenfalles telefonisch gegenüber dem Vermieter zu melden.
(b) Beim Diebstahl, Unfall oder bei einem Brand-, Entwendung-, Wild- oder sonstigem Schaden ist der Mieter verpflichtet unverzüglich die Polizei hinzuzuziehen, um den Hergang des Diebstahls, Unfalls, Namen und Anschriften der Beteiligten, etwaige Zeugen des Unfalls, Versicherungsdaten der Beteiligten und Halter, Verletzungen von Unfallteilnehmern sowie entstandene Sachschäden polizeilich dokumentieren zu lassen. Der Mieter hat darauf hinzuwirken, dass ihm eine Abschrift der polizeilichen Dokumentation erteilt wird. Der Mieter darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben nachgekommen ist (hierfür ist zu beachten § 142 Strafgesetzbuch-StGB).
(c) Dem Mieter ist es untersagt, gegnerische Ansprüche anzuerkennen oder sonstige schadens- und/oder schuldanerkennende Handlungen (etwa vorbehaltlose Zahlungen) vorzunehmen.
(d) Der Mieter ist verpflichtet unverzüglich den vom Vermieter bereitgestellten bei den Fahrzeugpapieren befindlichen Vordruck des Europäischen Unfallberichts (inkl. Einer Skizze zum Unfallhergang) zu erstellen, bzw. erstellen zu lassen. Ein vom Mieter unterzeichnetes Original des Unfallberichts ist bei Rückgabe des Fahrzeugs an den Vermieter zu übergeben. Der Unfallbericht muss insbesondere Namen, Versicherungsnummern und Anschriften der beteiligten Personen und Zeugen, sowie amtliche Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge enthalten.
(e) Bei Schadenfällen im Ausland ist der Mieter verpflichtet die notwendigen Kosten der Schadenabwicklung zu verauslagen. Soweit es sich dabei um Kosten handelt, die vom Vermieter zu tragen sind, werden dem Mieter diese gegen Kostennachweis erstattet.
12 Haftung des Vermieters
(a) Der Vermieter haftet für alle Schäden, soweit Deckung im Rahmen der für das Fahrzeug abgeschlossenen Versicherungen besteht. Für durch Versicherungen nicht gedeckte Schäden beschränkt sich die Haftung des Vermieters bei Sach- und Vermögensschäden auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, es sei denn, der Vermieter hat vertragswesentliche Pflichten verletzt. Im letztgenannten Fall haftet der Vermieter jedoch nur für den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden. Der Vermieter haftet nicht für die leicht fahrlässige Verletzung anderer als der in den vorstehenden Sätzen genannten Pflichten.
(b) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und ‑Beschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt. Die verschuldensunabhängige Haftung für anfängliche Mängel des Mietgegenstandes gem. § 536a Abs. 1, 1. Fall BGB ist ausgeschlossen.
(c) Schadenersatzansprüche des Mieters gegenüber dem Vermieter aufgrund von Fahrzeugausfall bzw. auftretende Mängel am Fahrzeug sind ausgeschlossen.
13 Kündigung
(a) Während der gesamten Reisezeit ist die ordentliche Kündigung des Mietvertrages ausgeschlossen.
(b) Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund zur außerordentlichen Kündigung von der Seite des Vermieters liegt vor allem bei einem Verstoß gegen die in Zif. 8. „Verwendungen des Fahrzeugs“ Abs. (b) dieser AGB aufgeführten Pflichten vor. Ersatzansprüche des Mieters sind ausgeschlossen. Der Anspruch auf Ersatz des Schadens, der dem Vermieter auf Grund der Verletzung der Pflichten aus Zif. 8. „Verwendungen des Fahrzeugs“ Abs. (b) dieser AGB durch den Mieter entsteht, bleibt unberührt.
(c) Bei solcher außerordentlichen Kündigung ist der Mieter verpflichtet, das Fahrzeug mit Fahrzeugpapieren, sämtlichem Zubehör und aller Fahrzeugschlüssel unverzüglich an dem vereinbarten Rückgabeort an Vermieter zurückzugeben.
(d) Wird das Fahrzeug nicht am vereinbarten Tag übernommen, ist der Vermieter zur sofortigen Kündigung des Mietvertrages bei voller Schadensersatzpflicht des Mieters berechtigt. Der Vermieter ist auch zur Schadensminderung nicht verpflichtet zu versuchen, das Fahrzeug anderweitig zu vermieten, solange der Mieter nicht schriftlich mitgeteilt hat, dass er das Fahrzeug auch für die Restmietzeit nicht mehr übernehmen und, statt dessen Schadenersatz nach Zif. 5. „Widerrufsrecht, Stornierung, Umbuchung“ Abs. (b) leisten wird.
14 Haftung des Mieters
(a) Der Mieter und/oder der Fahrer haftet dem Vermieter für Fahrzeugschäden, Fahrzeugverlust und darüberhinausgehende Schäden des Vermieters aufgrund der Verletzung von Vertragspflichten.
(b) Mehrere Mieter haften als Gesamtschuldner.
(c) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Mieter während der vereinbarten Nutzungsdauer lediglich bis zur vertraglich vereinbarten Selbstbeteiligung, pro Schadensfall, soweit diese Bedingungen keine weitergehende Haftung anordnen. Kommt der Mieter mit der Rückgabe des Fahrzeugs in Verzug, haftet er ab Eintritt des Verzuges entsprechend den gesetzlichen Vorgaben uneingeschränkt für alle hieraus entstandenen Schäden (näheres dazu in Zif. 7. „Übernahme und Rückgabe des Fahrzeugs“).
(d) Die Beschränkung der Haftung bis zu dem Betrag der Selbstbeteiligung entfällt, sofern der Schaden durch Vorsatz, grobe Fahrlässigkeit, durch alkohol- oder drogenbedingte Fahruntüchtigkeit oder Unfallflucht entstanden ist.
(e) Ebenfalls gilt die Haftungsbeschränkung auf die vertraglich vereinbarte Selbstbeteiligung nicht, sofern der Mieter eine Verletzung der in Zif. 6. „Mindestalter des Fahrers, Führerschein“, Zif. 7. „Übernahme und Rückgabe des Fahrzeugs“, Zif. 9. „Pflichten des Mieters“, Zif. 11.“Verhalten bei Unfall, Schadensfall oder Diebstahl“ dieser AGB geregelten Vertragspflichten vorsätzlich begeht. In diesen Fällen haftet der Mieter und/oder der Fahrer in voller Schadenshöhe für alle von ihm und/oder vom Fahrer zu vertretenden Schäden.
(f) Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der genannten Vertragspflichten während des vereinbarten Mietzeitraums haftet der Mieter dem Vermieter gegenüber in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Umfang bis zur Höhe des Gesamtschadens. Die Beweislast für das Nichtvorliegen grober Fahrlässigkeit trägt der Mieter. Die Haftungsbeschränkung entfällt nicht, wenn die Verletzung der Vertragspflicht weder Einfluss auf den Schadenseintritt oder auf die Feststellung des Schadens sowie auf das Vorliegen der Voraussetzungen der Gewährung der Haftungsbeschränkung hat. Dies gilt nicht im Falle arglistigen Verhaltens.
(g) Für Schäden am Fahrzeug oder an Dritten durch die mitgeführten Tiere haftet der Mieter nach den gesetzlichen Vorgaben.
(h) Der Mieter haftet unbeschränkt für sämtliche Verstöße gegen Verkehrs- und Ordnungsvorschriften und sonstige gesetzliche Bestimmungen.
(i) Der Mieter haftet unbeschränkt für alle während der Nutzung des Fahrzeugs anfallenden Gebühren, Abgaben, Bußgelder, Strafen und sonstige Kosten die er zu vertreten hat. Eingehende Kostenbescheide werden zzgl. einer Bearbeitungsgebühr von 20 € an den Mieter weitergeleitet, es sein denn, der Mieter weist nach, dass dem Vermieter kein oder ein geringer Aufwand und/oder Schaden entstanden ist.
(j) Der Mieter haftet für sämtliche Mautgebühren, die er und/oder der Fahrer während des Mietzeitraums verursacht hat.
(k) Solange die Schuldfrage ungeklärt ist, ist der Vermieter berechtigt die Kaution zurückzubehalten.
15 Datenerhebung, -verarbeitung, -nutzung
(a) Der Mieter erklärt sich Einverstanden, dass seine persönlichen Daten vom Vermieter – nur im Rahmen der steuer- und handelsrechtlichen Pflichten – gespeichert werden.
(b) Zur Durchführung und Abwicklung der Buchung, des Mietvertrages und der Zahlung benötigt der Vermieter vom Mieter die folgenden Daten:
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Vor- und Nachname
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Postanschrift
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Geburtsdatum
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E-Mailadresse
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Bankverbindung
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Fahrerlaubnis
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Personalausweis
Insofern dient Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO als Rechtsgrundlage.
(c) Eine Übermittlung der persönlichen Daten an Dritte zu anderen als den im folgenden aufgeführten Zwecken findet nicht statt. Die persönlichen Daten werden nur an Dritte weitergegeben, wenn – der Mieter seine nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO ausdrückliche Einwilligung dazu erteilt hat – die Weitergabe nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. f DSGVO zur Wahrung berechtigten Interessen des Vermieters erforderlich ist, sofern nicht die Interesse, Grundrechte oder Grundfreiheiten des Mieters, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen, – für den Fall, dass für die Weitergabe nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. c DSGVO eine gesetzliche Verpflichtung besteht, sowie – dies gesetzlich zulässig und nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO für die Abwicklung von Vertragsverhältnissen mit dem Mieter erforderlich ist.
(d) Nähere Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten befinden sich an Website von Happy Campen e.K. unter happycampen.de/datenschutz.
16 Schlussbestimmungen
(a) Erfüllungsort ist der Sitz des Vermieters. Änderungen dieser AGB und zusätzliche Vereinbarungen gelten erst nach schriftlicher Fixierung beider Parteien. Dies ist notwendig um Unklarheiten oder Streit zwischen den Parteien über den jeweils vereinbarten Vertragsinhalt zu vermeiden. Erklärungen Dritter haben keinen Einfluss, insbesondere keine bindende Wirkung auf das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter.
(b) Für den Vertrag zwischen dem Vermieter und Mieter gilt ausschließlich deutsches Recht. Vorrangig gelten die Bestimmungen des Mietvertrages, ergänzend und hilfsweise gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
(c) Hat der Mieter keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland oder nach Abschluss des Vertrages seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort außerhalb von Deutschland verlegt oder ist sein Wohnsitz oder gewöhnliche Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten der Geschäftssitz des Vermieters.
(d) Es besteht grundsätzlich die Möglichkeit neben dem ordentlichen Rechtsweg einer außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeit gemäß Verordnung (EU) Nr. 524/2013. Einzelheiten dazu finden sich in Verordnung (EU) Nr. 524/2013 und auf der von der Europäischen Kommission bereitgestellten Onlinestreitbeilegungsplattform (ODR) unter der Website: ec.europa.eu/consumers/odr. Die E-Mailadresse des Vermieters lautet: info@happycampen.de
(e) Der Vermieter weist nach § 36 VSBG darauf hin, dass er nicht verpflichtet und nicht dazu bereit ist an einem außergerichtlichen Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.